Was im September berichtet wurde
Die Tagesschau berichtete am 10. September 2026 über einen dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegenden Entwurf des Bundesfinanzministeriums. Vorgesehen seien 25 Prozent Steuer auf Kryptogewinne unabhängig von der Haltedauer und die Anwendung des Sparer-Pauschbetrags.
Dem Bericht zufolge ist eine Einführung ab 1. Januar 2027 vorgesehen; zuvor gekaufte Kryptowerte sollen weiter den bisherigen Regeln unterliegen. Die Abstimmung im Kabinett und das parlamentarische Verfahren stehen laut Bericht noch aus.
25 Prozent plus Solidaritätszuschlag
Der berichtete Vorschlag sieht für die betroffenen Kryptogewinne 25 Prozent Abgeltungsteuer vor. Hinzu kommt grundsätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf den Steuerbetrag, nicht auf den gesamten Gewinn.
Rein rechnerisch ergibt sich damit ohne Kirchensteuer: 25 % × 1,055 = 26,375 %, gerundet etwa 26,4 Prozent. Die 5,5 Prozent werden also nicht als zusätzliche Prozentpunkte auf den Gewinn aufgeschlagen.
Diese Erläuterung beschreibt den nominalen Satz des vorgeschlagenen Modells, keine persönliche Steuerberechnung. Pauschbeträge, Verluste, mögliche Kirchensteuer und die endgültigen gesetzlichen Regeln können die individuelle Belastung beeinflussen.
Stichtag 2027 und Schutz für Altbestände
Nach der berichteten Übergangsregelung sollen die neuen Vorschriften für betroffene Kryptowerte gelten, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden. Ihre Veräußerungsgewinne sollen unabhängig von der Haltedauer besteuert werden. Die bisherige Möglichkeit einer steuerfreien Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist würde für diese Neubestände entfallen.
Für Anschaffungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 sollen die bisherigen Regeln fortgelten. Bei typischen privat gehaltenen Payment-Token kann danach ein Verkauf nach Ablauf der einjährigen Frist weiterhin außerhalb der Besteuerung nach § 23 EStG liegen. Das bedeutet keine sofortige oder pauschale Steuerfreiheit aller Altbestände.
Nachvollziehbare Anschaffungsdaten helfen bei der späteren Zuordnung. Daraus folgt keine Empfehlung, vor einem bestimmten Datum zu kaufen oder zu verkaufen.
Automatischer Steuerabzug: geplant ab 2028
Nach der fachlichen Einordnung von EY vom 10. September 2026 soll der Kapitalertragsteuerabzug erstmals ab dem 1. Januar 2028 erfolgen. Die gesetzlich erfassten, zum Abzug verpflichteten Anbieter sollen die Steuer einbehalten und abführen.
Das bedeutet nicht, dass jede Börse weltweit automatisch deutsche Steuern abführen würde. Entscheidend sind der gesetzliche Anwendungsbereich und die Pflichten des jeweiligen Anbieters.
2027 und 2028 sind unterschiedliche Zeitpunkte: Die geplante Anwendung auf neue Anschaffungen und der Beginn des Steuerabzugs fallen nach dem berichteten Modell nicht zusammen. Ein fehlender automatischer Abzug würde deshalb nicht automatisch Steuerfreiheit bedeuten.
Welche Einnahmen erwartet werden
Berichtet werden erwartete Mehreinnahmen von rund 160 Millionen Euro 2028 und 350 Millionen Euro im Jahr 2031.
Das sind Schätzungen zum staatlichen Steueraufkommen, keine feststehenden Einnahmen und keine Prognose für den Wert digitaler Vermögenswerte. Die tatsächlichen Beträge hängen unter anderem von der endgültigen Regelung und den steuerlich erfassten Vorgängen ab.
Stand September 2026: noch kein beschlossenes Gesetz
Der öffentlich diskutierte Referentenentwurf befindet sich nach der Berichterstattung noch in der Abstimmung. Die Regierungsabstimmung, das Verfahren im Bundestag und die Beteiligung des Bundesrates stehen einer verbindlichen Umsetzung noch voraus. Die Bundesländer wirken insbesondere über den Bundesrat mit.
Erst nach Abschluss des erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens und der Verkündung steht fest, welche Vorschriften tatsächlich wann gelten. Steuersatz, Stichtage, Bestandsschutz und Erhebungsverfahren können sich im Verfahren noch ändern.
Was heute von den Plänen zu trennen ist
Die aktuelle Fassung von § 23 EStG ist der Ausgangspunkt für die geltende Regelung privater Veräußerungsgeschäfte. Der berichtete Reformplan ist davon getrennt zu lesen.
Daneben gelten die neuen Melderegeln nach dem KStTG. Sie betreffen den Informationsaustausch. Der September-Entwurf betrifft dagegen die beabsichtigte steuerliche Behandlung von Gewinnen. Beide Themen sollten nicht zu einer einzigen „neuen Krypto-Steuer 2026“ zusammengezogen werden.
Redaktionell erstellt und geprüft am . Das Datum im Artikelkopf bezeichnet die zugrunde liegende Meldung oder das Dokument, nicht eine frühere Veröffentlichung dieses Artikels.
Quellen & Einordnung
- Tagesschau, 10.09.2026 – Bericht über den vorliegenden Entwurf (Sekundärquelle)
- EY, 10.09.2026 – Nicht abgestimmter Entwurf zur Reform der Kryptobesteuerung (Sekundärquelle)
- DIE ZEIT, September 2026 – berichtete Einnahmenschätzungen (Sekundärquelle)
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995, §§ 3 und 4 – Bemessungsgrundlage und Zuschlagsatz
- EStG § 23 – geltende Gesetzesfassung
Quellen geprüft am 12. September 2026. Allgemeine Informationen für Privatpersonen in Deutschland; keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Für gewerbliche Tätigkeiten und besondere Token können andere Regeln gelten.
