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DAC8 & KStTG: Was sich ab 2026 ändert

Mehr Transparenz bei Kryptotransaktionen: Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz führt neue Pflichten für Anbieter ein. Die eigene Steuererklärung bleibt davon zu unterscheiden.

Von Deutsch Digital Taxes Redaktion · Gesetz vom 22. Dezember 2025 · 4 Min. Lesezeit
Redaktionelle Illustration zum Thema DAC8 & KStTG: Was sich ab 2026 ändert

Was gilt ab 2026?

Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) setzt den europäischen Informationsaustausch für Kryptowerte in Deutschland um. Nach § 21 sind die Pflichten der Abschnitte 2 bis 5 erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Im Mittelpunkt stehen die erfassten Anbieter und die von ihnen zu meldenden Nutzer.

Für private Inhaber bedeutet das vor allem: Bei einer Plattform können zusätzliche Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit angefordert werden. Die Erfassung einer Transaktion ist dabei noch keine Entscheidung darüber, ob darauf Einkommensteuer anfällt.

Welche Angaben werden abgefragt?

Eine gültige Selbstauskunft einer natürlichen Person enthält grundsätzlich Name, Anschrift, alle steuerlichen Ansässigkeitsstaaten, die zugehörigen Steueridentifikationsnummern und das Geburtsdatum. Sie muss bestätigt und datiert sein. § 6 KStTG nennt Einzelheiten und Ausnahmen.

Eine Anfrage sollte über den bekannten Zugang des Anbieters geprüft werden. Eine Steueridentifikationsnummer gehört nicht in einen öffentlichen Kommentar. Eine Seed-Phrase oder ein privater Schlüssel ist keine Angabe zur steuerlichen Ansässigkeit und sollte niemals übermittelt werden.

Wann erfolgt die erste Meldung?

§ 9 KStTG sieht grundsätzlich den 31. Juli des Folgejahres als Meldefrist für Anbieter vor. Für den ersten Meldezeitraum 2026 ergibt sich damit grundsätzlich der 31. Juli 2027. Empfänger in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.

Zwei unterschiedliche Vorgänge: Die Meldung eines Anbieters ersetzt weder die persönliche Prüfung steuerpflichtiger Vorgänge noch eine erforderliche Einkommensteuererklärung. Die Anbieterfrist ist nicht die persönliche Abgabefrist.

Unterlagen nachvollziehbar ablegen

Ein eigener Jahresordner erleichtert den Abgleich: Plattformexporte, zugehörige Wallet-Adressen und Belege sollten verständlich benannt sein. Werden Daten korrigiert, hilft eine kurze Notiz zum Anlass der Änderung. Das ist eine organisatorische Empfehlung, keine pauschale gesetzliche Aufbewahrungsfrist.

Fehlt eine Transaktion im Export, sollte die Lücke geklärt werden. Aus einer fehlenden Plattformmeldung lässt sich keine Steuerfreiheit ableiten.

Redaktionell erstellt und geprüft am . Das Datum im Artikelkopf bezeichnet die zugrunde liegende Meldung oder das Dokument, nicht eine frühere Veröffentlichung dieses Artikels.

Quellen & Einordnung

  • KStTG § 21 – erstmalige Anwendung
  • KStTG § 6 – Selbstauskunft
  • KStTG § 9 – Meldefristen

Quellen geprüft am 12. September 2026. Allgemeine Informationen für Privatpersonen in Deutschland; keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Für gewerbliche Tätigkeiten und besondere Token können andere Regeln gelten.

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